Wurde eine Wohnung wegen der Suche nach Drogen bei Gefahr im Verzug durchsucht, bedarf deren erneute Durchsuchung einer neuen Anordnung
Hausdurchsuchungen werden häufig wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Dabei suchen die Polizeibeamten einerseits nach den Drogen selbst, beispielsweise nach Marihuana oder Kokain, oder aber auch nach Utensilien, die mit dem Drogenkonsum bzw. dem Drogenhandel zusammenhängen, z.B. Feinwaagen. Es wird zudem auch nach Handys gesucht, die aufgrund von Kontaktnummern oder Chat-Verläufen Aufschluss über den Erwerb oder den Handel mit Drogen geben können. Solche Hausdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO. Unter dem Begriff „Gefahr im...