Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit bei der Förderung der Selbsttötung
Im Dezember 2015 wurde in das Strafgesetzbuch die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung eingefügt und unter Strafe gestellt. Seitdem gab es bereits Klausuren im Examen, bei denen die Kandidaten den Tatbestand prüfen sollten. Dreh- und Angelpunkt war dabei der Begriff der Geschäftsmäßigkeit, zu dem auch vier Jahre nach seiner Einführung noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Dennoch wollen wir uns dem Begriff heute in unserer wöchentlichen Definitionsreihe widmen. § 217 Abs. 1 StGB lautet: Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...