Verschlagwortet: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Rauschgift verkauft – 5 Jahre Freiheitsstrafe zu viel?

Wenn in der Verhandlung klar wird, der Täter hat die Straftat begangen und ist schuldig, stellt sich daraufhin die Frage: „Wie ist er nun zu bestrafen?“. Im entsprechenden Paragraphen ist der vorgesehene Strafrahmen festgeschrieben, doch dieser kann meist sehr variieren. So erwartet einen Straftäter, der sich wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG strafbar gemacht hat nach Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das ist nun eine Frage der Strafzumessung. Dabei muss sich grundsätzlich an der Schwere der Schuld orientiert werden. Grundsätze der Strafzumessung sind im § 46 StGB geregelt. Gem. Abs. 1...

Aufbewahrung von Betäubungsmitteln, eine reine Gehilfentätigkeit?

Eine Täterschaft wird bei demjenigen angenommen, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Gehilfe dagegen ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln und Bedienen an den Vorräten allein stellt grundsätzlich kein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, wann Täterschaft gem. § 25 StGB bzw. eine Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt, ist insbesondere auf die Tatherrschaft und die jeweiligen Tatbeiträge abzustellen. Nach der sog. Tatherrschaftslehre, ist Täter derjenige, der im Rahmen der Tatherrschaft einen für...

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Zusammen erworben, getrennt gelagert – wer besitzt die Betäubungsmittel?

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob man selbst unmittelbar besitzt oder ob man auf eine andere Art einen so sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift hat, dass man ohne Schwierigkeiten tatsächlich darüber verfügen kann.

Versehentlicher Verkauf von illegalen Drogen – strafbar wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln?

Die Betäubungsmitteleigenschaft hätte der Beschuldigte grundsätzlich mithilfe einer chemischen Analyse der synthetischen Cannbinoide feststellen können. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu beantworten, ob für den beschuldigten Online-Händler eine Pflicht zu einer solchen Analyse bestand. Wäre dies der Fall, hätte er eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte dann auch wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht macht einen großen und bedeutenden Teil der anwaltlichen Praxis aus. Im Studium hingegen werden die Studierenden höchstens in freiwilligen Seminaren an dieses Rechtsgebiet herangeführt. Da das Thema Drogen jedoch gerade in Berlin von überaus großer Relevanz ist, sollen hier auch die wichtigsten Definitionen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erläutert werden. Heute beginnen wir mit der Zentralnorm des Drogenstrafrechts, dem § 29 BtMG, der unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,...

Die Rechtskraft des Urteils und der damit eintretende Strafklageverbrauch

(Beschluss des BGH 3 StR 109/12 vom 3.5.2012) Es ist wohl eine oft geübte Praxis, dass für Verkehrsdelikte auch dann ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, wenn sie im Zusammenhang mit Delikten der allgemeinen Kriminalität begangen worden sind. Auch in dem Verfahren 3 StR 109/12, über das der BGH auf die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte, wurden unzulässigerweise zwei Verfahren gegen den Angeklagten geführt. Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf hatte der dort Angeklagte ca. 317g Marihuana erworben, die er hälftig zum Weiterverkauf bestimmt und in einem Wald versteckt gehalten hatte. In der Tatnacht...