Verschlagwortet: Hausdurchsuchung

Hineinschauen bereits Wohnungsdurchsuchung?

Eine Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus sieht niemand gerne. Um eine Wohnungsdurchsuchung bei einer verdächtigen Person durchführen zu können, müssen zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein und zum anderen die Möglichkeit bestehen, Beweismittel oder den Täter aufzufinden. Eine jene Durchsuchung ist in der Regel auf einen richterlichen Beschluss zurückzuführen, der auf einer konkreten Straftat beruht, weshalb derer die Durchsuchung durchgeführt wird. In Ausnahmefällen kann sie aber auch erfolgen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Das ist der Fall, wenn ohne sofortiges Handeln Beweismittel verloren gehen oder der Verdächtige entkommen könnte....

Wurde eine Wohnung wegen der Suche nach Drogen bei Gefahr im Verzug durchsucht, bedarf deren erneute Durchsuchung einer neuen Anordnung

Hausdurchsuchungen werden häufig wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Dabei suchen die Polizeibeamten einerseits nach den Drogen selbst, beispielsweise nach Marihuana oder Kokain, oder aber auch nach Utensilien, die mit dem Drogenkonsum bzw. dem Drogenhandel zusammenhängen, z.B. Feinwaagen. Es wird zudem auch nach Handys gesucht, die aufgrund von Kontaktnummern oder Chat-Verläufen Aufschluss über den Erwerb oder den Handel mit Drogen geben können. Solche Hausdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO. Unter dem Begriff „Gefahr im...

Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen Sebastian Edathy

Anlässlich der aktuellen medialen Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen das ehemalige Mitglied im Vorstand der SPD-Bundestagsfraktion, des Innenausschusses des Deutschen Bundestages sowie Vorsitzenden des NSU-Untersuchungsausschusses, Sebastian Edathy, möchten wir auf eine Website verweisen, die wir selbst vor einiger Zeit online gestellt haben, um über den Tatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu informieren. http://www.strafverteidiger-kinderpornographie.de