Verschlagwortet: Heimtücke
Die Feststellung, ob es sich um einen Totschlag gemäß § 212 Strafgesetzbuch (StGB) oder einen Mord gemäß § 211 StGB handelt, ist essenziell. Während die Strafe bei einem Totschlag im § 212 StGB als nicht unter 5 Jahren normiert ist, ist für einen Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für die Annahme eines Mordes muss eines der Mordmerkmale vorliegen. Eines davon ist die Heimtücke, mit der sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 397/21) in seinem Beschluss vom 18. November 2021 beschäftigen musste. Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt dann vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu Tatbegehung...
Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Hierbei ist wesentlich, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet – also arglos ist – in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr...
Mit dem Mordmerkmal der Heimtücke haben wir uns schon vor ein paar Wochen etwas ausführlicher beschäftigt. Aber noch einmal zur Wiederholung: Wann handelt jemand heimtückisch? Nach der Rechtsprechung tötet heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB derjenige, wer bei Tötung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Heute wollen wir uns einmal genauer mit der Frage auseinandersetzen,...
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist in Examensklausuren extrem beliebt und wird häufig abgefragt. Dabei ist es sehr wichtig, die verschiedenen Definitionen auswendig zu können und gut darunter subsumieren zu können. Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt. Nachdem wir uns bereits vor ein paar Wochen mit dem Mordmerkmal der Heimtücke, und vor allem mit der erforderlichen feindlichen Willensrichtung, beschäftigt haben, wollen wir uns heute insbesondere dem Ausnutzungsbewusstsein widmen. Definition: Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der...
Das Mordmerkmal der Heimtücke gehört zu den beliebtesten und umstrittensten Mordmerkmalen, weshalb es auch in Examensklausuren immer wieder auftaucht. Wann also liegt ein heimtückischer Mord vor? Nach der Rechtsprechung tötet derjenige heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB, der die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hat in...
(Entscheidungsbesprechung BGH 4 StR 416/14 vom 6. November 2014) Erstes Semester Jura, die Hörsäle sind voll und es steht Strafrecht auf dem Vorlesungsplan. Damit Studierende gleich den richtigen Eindruck bekommen, nämlich dass Strafrecht immer spannend ist, geht es regelmäßig mit Körperverletzungs- und Tötungsdelikten los (und nicht etwa mit der ebenfalls strafbewehrten aber deutlich weniger spektakulären Unterhaltspflichtverletzung) Und auch wenn darüber debattiert wird, den Mordparagrafen zu reformieren, so wird es wohl noch dauern, bis sich Studierende die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten unzähligen Ausnahmen und Einschränkungen zum Heimtückemord nicht mehr merken müssen. Denn würde man die formelhafte Definition der Heimtücke ungefiltert...
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist eines der weitesten Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB. Denn nach der Definition der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich im Zeitpunkt der Tat, also bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Hinzukommen muss, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ist, also keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung hat. Um diesen Tatbestand einzuschränken, hat die Rechtsprechung zum einen das Kriterium des Handelns in feindlicher Willensrichtung entwickelt, der Mitleidstötungen aus dem...