§ 81 StGB Hochverrat gegen den Bund
§81 StGB (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Tathandlung: § 81 StGB stellt ein Unternehmensdelikt dar, der Tatbestand umfasst mithin Versuch und Vollendung. Abs. 1 differenziert in den Bestandshochverrat (Abs. 1 Nr. 1) und den Verfassungshochverrat (Abs. 1 Nr. 2) gegen den Bund. Nr. 1 bezieht...