Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen von Kindern im Schlafraum einer Kindertagesstätte
Im Zeitalter des technischen Fortschritts, in dem es neben Smartphones auch Webcams, sog. „Spycams“ und co. gibt, ist es möglich, dass alles und jeder jederzeit aufgenommen und mit rasanter Geschwindigkeit über das Internet verbreitet und mit unzähligen Personen geteilt wird. Dies kann zu Problemen führen, wenn es sich dabei um unbefugte Aufnahmen handelt, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betreffen und daher strafrechtlich von Relevanz sind. Konkret betroffen ist dann häufig der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung der am 6....