Verschlagwortet: Körperverletzung mit Todesfolge
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dieser unterteilt sich in drei verschiedene Vorsatzformen, von denen der bedingte Vorsatz besonders relevant ist und ein Problem in der Strafrechtsklausur darstellen könnte. Die Schwierigkeit bei diesem ist vor allem die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit. Beim bedingten Vorsatz muss der Täter den Erfolgseintritt zumindest für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen. Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter den Erfolg auch für möglich, hofft aber auf das Aufbleiben. Mit dem bedingten Vorsatz musste sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 509/20) in seinem Urteil vom 4. März 2021 beschäftigen. Im hiesigen,...
(Darstellung einer Entscheidung des BGH vom 20.06.2012 – 5 StR 536/11) Nachdem schon der erste Freispruch seiner rechtlichen Überprüfung nicht standhielt, hob der BGH nun auch den zweiten Freispruch des Angeklagten Arztes hinsichtlich des tödlichen Einsatzes von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen Drogenkurier auf. Was im Jahre 2005 geschehen war… Das Opfer war Anfang 2005 in Polizeigewahrsam gestorben, nachdem der Angeklagte, ein im Beweismittelsicherungsdienst tätiger Arzt, einen Brechmitteleinsatz durchgeführt hatte, um ein vermeintlich verschlucktes Kokainbehältnis zu Beweiszwecken zu sichern. Der Arzt hatte den mutmaßlichen Drogenkurier vorher oberflächlich untersucht und keine Auffälligkeiten feststellen können. Während des Brechmitteleinsatzes kam es dann zu Komplikationen,...
(Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes – in Anlehnung an BGH 3 StR 237/12) „Wissen und Wollen aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“, so lautet die herrschende Kurzformel, mit der Juristen den für die Strafbarkeit des Täters erforderlichen Vorsatz definieren. Sie umfasst sowohl ein intellektuelles als auch ein voluntatives Element. Der Täter muss demnach alle Tatbestandsmerkmale kennen, die Verwirklichung des Tatbestandes wollen und die Tathandlung beherrschen. Ob er die Folgen der Tat gutheißt oder sie ihm erwünscht sind, ist für den Vorsatz unbedeutend. Je nach Ausprägung dieser beiden Elemente ist zwischen verschiedenen Formen des Vorsatzes zu unterscheiden. Der folgende Beitrag beschäftigt...
Im Verfahren um den Tod des afrikanischen Asylbewerbers Oury Jalloh in einem Dessauer Polizeirevier hat der BGH den Freispruch gegen den 47jährigen Dienstgruppenleiter aufgehoben. Der 4. Strafsenat sieht Lücken in der Beweiswürdigung. Unklar sei, wie es Jalloh möglich gewesen sein soll, die Matratze anzuzünden sowie die zur Rettung zur Verfügung stehende Zeit. Der vom LG beschriebene Sachverhalt sei nur schwer nachvollziehbar. Etwas ausführlicher hier und hier. Das LG Magdeburg hat nun Gelegenheit, die Argumentationslücken zu schließen. Die Tat liegt auf den Tag 4 Jahre zurück.