Ein gezielter Messerstich in den Brustkorb des Opfers begründet nicht zwingend die Annahme eines direkten Tötungsvorsatz beim Täter
(Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes – in Anlehnung an BGH 3 StR 237/12) „Wissen und Wollen aller zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“, so lautet die herrschende Kurzformel, mit der Juristen den für die Strafbarkeit des Täters erforderlichen Vorsatz definieren. Sie umfasst sowohl ein intellektuelles als auch ein voluntatives Element. Der Täter muss demnach alle Tatbestandsmerkmale kennen, die Verwirklichung des Tatbestandes wollen und die Tathandlung beherrschen. Ob er die Folgen der Tat gutheißt oder sie ihm erwünscht sind, ist für den Vorsatz unbedeutend. Je nach Ausprägung dieser beiden Elemente ist zwischen verschiedenen Formen des Vorsatzes zu unterscheiden. Der folgende Beitrag beschäftigt...