Ein Drogenlager der besonderen Art
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besitzt. Ob auch ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, wenn jemand anderes Drogen in der eigenen Wohnung lagert, musste der Bundesgerichtshof (1 StR 75/22) in seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 beantworten. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt lagerte der Freund der Angeklagten Drogen in ihrer freigewordenen Wohnung, nachdem sie zusammenzogen waren. So verwahrte der Mitangeklagte zu einem Zeitpunkt über 9 Kilogramm Marihuana und über einen Kilo Kokain in der Wohnung der...