Tödlicher Angriff auf den Rosenmontagszug: Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels
Mörder ist, wer einen Menschen tötet und dabei ein Mordmerkmal verwirklicht (§ 211 StGB). Eines der Mordmerkmale ist das des gemeingefährlichen Mittels. Darunter werden solche verstanden, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden und deren Wirkungsweise der Täter nicht sicher beherrschen kann. In seinem Beschluss vom 10. November 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 192/22) mit dem Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel beschäftigen und dieses von der Mehrfachtötung abgrenzen. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit seinem Auto mit erhöhter Geschwindigkeit in die Menschenmenge des Rosenmontagszugs,...