Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage von Kopien oder Übersendung von Bildern eines Ausweises
In einem Anfragebeschluss vom 8. Mai 2019 stieß der 5. Strafsenat die Aufgabe einer seit 1964 bestehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGH Urt. v. 4. September 1964 – 4 StR 324/64) an, nach welcher ein Täter einen Ausweis dann nicht im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB missbräuchlich gebraucht, wenn er diesen einem Dritten durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung eines Bildes zugänglich macht. Der Änderungsvorschlag des 5. Strafsenats lautete: „Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1...