Verschlagwortet: Missbrauchstatbestand
Die Untreue gehört zu den Delikten, die bei Examenskandidaten äußerst unbeliebt sind. Zu kompliziert scheint der Aufbau des Tatbestandes. Und auch die Tatmodalitäten sowie das Erfordernis der Vermögensbetreuungspflicht sind von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt, deren Lektüre in der Regel Zeit in Anspruch nimmt. Was jedoch in Klausuren kurz zusammengefasst werden muss, sind die Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Wir helfen deshalb heute bei dem Begriff des Missbrauchs.
Nachdem wir vor kurzem den Begriff des Missbrauchs bei der Untreue erläutert haben, wollen wir heute passend dazu den Begriff der Vermögensbetreuungspflicht vorstellen. Nach ganz herrschender Ansicht wird eine solche sowohl für den Treuebruch- als auch für den Missbrauchstatbestand vorausgesetzt, um insbesondere der sonst uferlosen Ausdehnung des Missbrauchstatbestands entgegenzuwirken. Zur Erinnerung gibt es hier noch einmal den Wortlaut des § 266 StGB: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,...