Die Beharrlichkeit im Rahmen der Nachstellung (Stalking)
§ 238 StGB ist mit ihren sechs Jahren eine ziemlich neue Norm, die 2007 eingeführt wurde, um nach Auffassung des Gesetzgebers bestehende Strafbarkeitslücken im Bereich der unbefugten Nachstellung (Stalking) zu schließen. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Nachstellung beharrlich vorgenommen wird. Was dies genau meint, wollen wir uns heute in der wöchentlichen Wiederholung einmal anschauen. § 238 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in dem er beharrlich 1.seine räumliche Nähe aufsucht, 2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3.unter missbräuchlicher Verwendung von...