Bundesgerichtshof zur Gegenwärtigkeit eines Angriffs bei der Notwehr
In seinem Beschluss vom 1. Februar 2017 – 4 StR 635/16 hat der Bundesgerichtshof interessante Ausführungen zur Gegenwärtigkeit eines Angriffs bei der Notwehr gemacht. Dabei stellt er erneut klar, dass man sein Notwehrrecht auch dann ausüben darf, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Entscheidend für die Beurteilung seien die Absichten des Angreifers. Gegenstand der Entscheidung war ein Streit wegen Ruhestörung zwischen Nachbarn. Der Angeklagte fühlte sich von seinem Nachbarn, der mit Freunden lautstark Musik hörte, gestört und entschloss sich, diesen darauf aufmerksam zu machen. Da er wusste, dass er seinem Nachbarn körperlich unterlegen war und dieser auf die Beschwerde vermutlich abweisend...