Verschlagwortet: nulla poena sine lege
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04, NJW 2010, 2495 ff.) Der Beschwerdeführer wurde 1986 vom LG Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anschließend wurde seine Unterbringung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung betrug nach dem zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden § 67 d Abs. 1 StGB bei erstmaliger Unterbringung zehn Jahre. Diese Frist wurde 1998 gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 109, 133 – NJW 2004, 739 – entschied, dass die erfolgte...
In der vergangenen Woche haben wir eine russische Entsprechung für den lateinischen Rechtssatz nulla poena sine lege angeboten: нет наказания не указанного в законе. Ein weiterer Rechtssatz, welcher aus der allgemeinen Garantiefunktion des Strafrechts nulla poena sine lege abgeleitet wird, ist das Rückwirkungsverbot, (nullum crimen, ) nulla poena sine lege praevia. Die Rückwirkung selbst wird ins Russische wörtlich mit обратная сила übersetzt. Das Rückwirkungsverbot kann man mit запрещение передавать (закону) обратную силу übersetzten. Etwas kürzer und nicht weniger korrekt: запрет обратного действия (закона). In Deutschland sind rückwirkende Strafgesetze generell (d.h. nicht grundsätzlich, sondern immer) verboten nach Art. 103 Abs. 2...