Voraussetzung zur konkludenten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses, §§ 77 ff., 248a StGB

Die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses setzt eine Prozesshandlung voraus, aus welcher der Verfolgungswille bezüglich des Antragsdelikts hinreichend deutlich wird. Zum Sachverhalt Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl durch das Landgericht Köln verurteilt. Die Revision des Angeklagten verzeichnete einen Teilerfolg. Zum Beschluss des BGH vom 17.07.2024 – 2 StR 218/24 (LG Köln) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls hielt der Revision nicht stand, da kein Strafantrag gestellt wurde oder das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft (oder den Generalbundesanwalt) bejaht wurde. Es lag ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis vor. Die Strafkammer vertrat die Ansicht,...