Der Wohnungseinbruchdiebstahl – zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung
Der Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein absoluter Strafrechtsklassiker, der gerne in Klausuren vorkommt, aber auch häufig Gegenstand von Fällen der Strafrechtspraxis ist. Besonderes Augenmerk fällt dabei bereits auf den Begriff der „Wohnung“, aber auch auf den Verbrechenstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB, nach dem der Einbruchdiebstahl in eine sog. „dauerhaft genutzte Privatwohnung“, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Wie die Begriffe der „Wohnung“ und der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ auszulegen sind, war Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24. Juni 2020 (5 StR 671/19)....