Der Rentner mit dem grünen Daumen
Zum Begriff des Handeltreibens im Rahmen der §§ 29 ff. BtMG ein Gastbeitrag von Karolina Ewert, Rechtsreferendarin in Berlin I. Der BGH stellte mit Beschluss vom 28.11.2013 – 5 StR 576/13 fest, dass das Entsorgen von Pflanzenabfällen beim Cannabisanbau kein Teilakt des Handeltreibens ist, da es sich nicht um eine umsatzbezogene Tätigkeit handelt. II. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 74-jährige Angeklagte hatte in vier Kellerräumen eine professionelle Cannabisplantage angelegt. Dabei stellte er einen besonders grünen Daumen unter Beweis, da er Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 266 g THC abgeerntet hatte und die noch verbliebenen Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien...