„Kalifatstaat“: Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

Ein zwar im Studium nicht besonders relevanter Paragraph, der aber in der Praxis interessant werden kann, ist der § 85 StGB. Dieser regelt den Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot. Dabei kann sich zum einen strafbar gemacht werden, indem man als Rädelsführer oder Hintermann tätig ist, oder indem man sich als Mitglied in der Vereinigung betätigt. Eine solche verbotene Vereinigung stellt der „Kalifatstaat“ dar. Dabei handelt es sich um eine islamistische deutsche Organisation, die 2001 durch das Bundesministerium des Innern verboten wurde. Ziel des Kalifatstaats ist die Errichtung eines auf der Scharia, dem islamischen Recht, gegründeten islamischen Staatswesens. Mit dem Verstoß gegen...