Verschlagwortet: Räuberische Erpressung
Die Strafbarkeit eines Täters wegen räuberischer Erpressung setzt als Äquivalent zum Vermögensschaden beim Raub einen Vermögensnachteil bei dem Geschädigten voraus. Im Zuge weitläufiger Überschneidungen beider Begriffe wird ein weiter Teil der Rechtsprechung bezüglich des Begriffs des Vermögensschadens auch auf den des Vermögensnachteils übertragen; unter anderem auch die BGH-Rechtsprechung zum Begriff der schadensgleichen Vermögensgefährdung. Eine Vermögensgefährdung ist dann geeignet einen Vermögensnachteil zu begründen, wenn im Einzelfall durch die Verfügung des Geschädigten das Vermögen konkret gefährdet wird, mit wirtschaftlichen Nachteilen also ernstlich zu rechnen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Täter Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten des Bankkontos des...
Gemäß § 255 StGB macht sich wegen räuberischer Erpressung strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Wichtig ist, dass zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ein sog. finaler Zusammenhang besteht. Der Einsatz des Nötigungsmittels muss aus Sicht des Täters demnach objektiv erforderlich oder kausal für die Erlangung des erstrebten Vorteils sein. Dies betonte auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) noch einmal. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die zwei Angeklagten über Marihuana verfügten,...
Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll
Stellen wir uns vor, dass sich mehrere Personen zusammenschließen und dann gemeinsam eine Körperverletzung begehen. Ist das jetzt eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung? Das kommt, wie es unter Juristen so oft heißt, ganz auf die Umstände an. Die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt und hat als Qualifikation der „einfachen“ Körperverletzung nach § 223 StGB einen erhöhten Strafrahmen. Während bei der Körperverletzung nach § 223 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auch eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist die maximale Strafandrohung der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB doppelt so hoch. Hier...
Ein absoluter Klassiker in Strafrechtsklausuren ist der schwere Raub nach § 250 StGB. Doch nicht nur in der Theorie spielt diese Norm eine große Rolle. Auch in der Praxis kommt es nicht selten vor, dass bei einem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wird. Für die Höhe der Strafe ist entscheidend, ob das Tatmittel lediglich mitgeführt oder tatsächlich verwendet wird. Während das Beisichführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren geahndet wird, gibt es beim Verwenden eines solchen Tatmittels gemäß § 250 Abs. 2...