Verschlagwortet: Rücktritt
Der Rücktritt, der im § 24 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, bietet Tätern die Möglichkeit, von einer bereits begonnenen Straftat abzusehen und unter bestimmten Voraussetzungen einer Bestrafung zu entgehen. Dadurch soll das Verhalten des Täters positiv beeinflusst werden und ihm eine Chance gegeben werden, die mögliche Tat zu überdenken und sich umzuentscheiden. Es wird ein klarer Anreiz gesetzt, von einer kriminellen Handlung abzusehen. Nach § 24 Abs. 1 StGB gestaltet sich der Rücktritt wie folgt: „Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet,...
Die goldene Brücke zurück in die Legalität? So wird von einigen der strafbefreiende Rücktritt beschrieben, der den Tätern die Möglichkeit bietet, von einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen zurückzutreten. Als goldene Brücke wird der Rücktritt teilweise beschrieben, da der Rücktritt nach einer Ansicht dem Täter einen Anreiz geben soll, die Tat aufzugeben, wodurch das Strafgesetzbuch (StGB) das Opfer schützt. Geregelt ist der Rücktritt in den §§ 24 und 31 StGB. Wegen Versuchs wird nach § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, „[…] wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden...
Der Versuch und der Rücktritt sind zwei Themen, die einem immer mal wieder in einer Strafrechtsklausur begegnen können und regelmäßig Probleme mit sich bringen. Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt, wird nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dahingegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlung- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er...
Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, bietet der § 24 Strafgesetzbuch (StGB) mehrere Möglichkeiten. So sind im § 24 Abs. 1 StGB drei Varianten geregelt. Nach der ersten Variante wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Es handelt sich dabei also um den Rücktritt vom unbeendeten Versuch. Mit dieser Variante hat sich auch der Bundesgerichtshof am 31. Mai 2023 in seinem Beschluss (3 StR 32/23) auseinandergesetzt. Der Angeklagte verletzte in einer Wohnung drei Menschen mit einem Messer. Einer Person schnitt er in die rechte Halsseite. Anschließend stach er auf zwei weitere Menschen ein. Eine...
Eine Straftat anfangen zu begehen und anschließend nicht bestraft werden, weil man sich umentscheidet? Das ist der Fall bei einem Rücktritt gem. § 24 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach wird wegen Versuches nicht bestraft, „wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert“ (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Mit dem Prüfungspunkt der Freiwilligkeit setzte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 442/22) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 auseinander. Dem vorliegenden Sachverhalt nach stalkte der Angeklagte die Geschädigte mehrere Jahre, nachdem diese im Jahr 2018 mit ihm Schluss gemacht hatte. Unter anderem brachte er einen GPS-Peilsender an ihrem...
Von dem Versuch einer Straftat wieder zurücktreten? Das ist nach dem persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts gem. § 24 StGB möglich. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB wird „wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Dabei ist ein wichtiges Stichwort die Freiwilligkeit, mit der sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 330/22) in seinem Beschluss vom 16. November 2022 beschäftigen musste. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der obdachlose Angeklagte, nachdem er ein hochwertiges Fahrrad geklaut hatte, vom Eigentümer gestellt. Der Angeklagter war dabei durch Alkohol- und Drogenkonsum...
In einer Strafrechtsklausur gehört zum absoluten Grundwissen, dass man einen Tatbestand im Versuch und einen etwaigen Rücktritt souverän prüfen kann. Doch bevor man sich überhaupt die Frage des Rücktritts stellen kann, muss zunächst festgestellt werden, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Das Erfordernis des Fehlschlags wird unmittelbar aus § 24 Abs. 1 StGB hergeleitet, da die Aufgabe oder das Verhindern der Tat erst einmal voraussetzt, dass eine Vollendung der Tat überhaupt noch für möglich gehalten wird. Wie der Begriff des Fehlschlags definiert wird, ist heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung. § 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft,...