Der Rübenbauer als Cannabisproduzent?
Nach § 29 BtMG liegt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, sobald man unerlaubt Betäubungsmittel anbaut. Nach § 1 Abs. 1 BtMG unterfallen alle Stoffe dem Betäubungsmittelgesetz, die in Anlage I bis III aufgeführt werden. In der Anlage I werden alle nicht verkehrsfähigen Drogen aufgeführt. Hier findet man unter „C“ als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel: Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) Also gibt es keinen legalen Anbau von Cannabis? Doch, in der Anlage I werden Ausnahmen vom Verbot zugelassen. Neben dem Anbau von Nutzhanf, sprich von Cannabissorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent, ist es...