Verschlagwortet: Schweigerecht
Müssten sich nun alle Drogendealer im Görlitzer Park hinter eine extra für sie vorgesehene Linie begeben, müssten sie damit gleichsam aktiv zum Ausdruck bringen, sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Denn selbst wenn es für Bürger und Bürgerinnen so scheint, als wäre der Görli ein rechtsfreier Raum, so verstößt doch auch jedes Drogengeschäft im Görli gegen das Betäubungsmittelgesetz.
In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.
Wann die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren notwendig ist, regelt § 140 StPO. Neben den Fällen einer Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, dem Vorwurf eines Verbrechens oder dem Vollzug der Untersuchungshaft, ist eine Verteidigung beispielsweise auch dann notwendig, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Wann dies zutrifft, wird von den Gerichten im Einzelfall bewertet. Mit seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 – 70 Qs 6/17 hat das Landgericht Hannover entscheiden, dass die Verteidigung notwendig ist, wenn die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes wegen fehlender Belehrung als Beschuldigter im Raum steht. Die Angeklagte war wegen...
In den letzten Wochen gab es immer wieder Berichte über Beate Zschäpe und ihren Gesundheitszustand. Die im NSU-Prozess Angeklagte Zschäpe wirkt zunehmend angeschlagen, was auch ein Gutachten des Münchner Psychiaters Norbert Nedopil bestätigte. Grund dafür soll unter anderem die Verteidigungsstrategie sein, für die sich Beate Zschäpe mit ihren Anwälten entschieden hat. Die Angeklagte macht seit Beginn des Prozesses von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Vorteil dieser Strategie ist, dass Beate Zschäpe sich nicht zur Sache äußern muss. Sie kann sich nicht in etwaige Widersprüche verrennen und überlässt es dem Gericht, das Geschehen aufzudecken. Dies ist ihr gutes Recht. Doch auch ein Nachteil...
Wieder einmal hat der BGH entschieden, dass nur ein vollständiges Schweigen vor nachteiligen Konsequenzen schützen kann. In seiner Entscheidung vom 08. Juni 2011 – 4 Str 151/11 – wurde bereits die Angabe des Beschuldigten gegenüber der Polizei: Ich sage nur eins: Er hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt nachteilig für den Beschuldigten im Gerichtsverfahren verwertet. Durch diese Äußerung lag nach Auffassung des BGH kein vollständiges Schweigen vor, sondern der Beschuldigte stellte angeblich seine Einlassung um. Deshalb die Empfehlung, Nichts, aber auch wirklich nichts sagen! Rechtsanwalt Dietrich, Berlin