Verschlagwortet: schwere Brandstifung
Die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB sind ein wichtiger Teil des Strafrechts BT und ein häufig abgefragtes Thema in Klausuren. Im § 306 StGB ist die Brandstiftung geregelt und in dem darauffolgenden § 306a StGB die schwere Brandstiftung, bei welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festgesetzt ist. § 306a Abs. 1 StGB, um welchen es im vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofes (2 StR 203/21) vom 27. Oktober 2021 geht, ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfasst somit Tathandlungen, die generell gefährlich für die geschützten Rechtsgüter sind. Im § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer eine Räumlichkeit,...
Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung kann nicht nur bei Brand des Tatobjekts vorliegen, sondern kann gemäß § 306 Absatz 1 StGB bereits dann gegeben sein, wenn der Täter ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gebäude selbst Feuer fängt. Vielmehr genügt es, wenn die Zerstörungsfolgen im Zuge der Brandlegung entstehen. Es liegen unzweifelhaft entsprechende Zerstörungsfolgen vor, wenn die Brandlegung in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude erfolgt und dieses anschließend nicht mehr bewohnbar ist. Fraglich ist jedoch der Umgang mit zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten...
Damit die wöchentliche Wiederholung der wichtigsten strafrechtlichen Definitionen nicht langweilig wird, beschäftigen wir uns heute wieder mit einem Klassiker der juristischen Ausbildung und Praxis. Die Rede ist vom Merkmal des Inbrandsetzens, das uns im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches gleich zu Anfang sowohl bei der einfachen Brandstiftung gem. § 306 StGB als auch bei der schweren Brandstiftung gem. § 306 a StGB begegnet. Als Beispiel für die nachfolgenden Erläuterungen soll § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB dienen, der die Strafbarkeit der Brandstiftung normiert und wie folgt lautet: Wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder...