Verschlagwortet: schwerer Raub
Ein spannendes Delikt im Strafrecht ist der Raub, welcher im § 249 StGB geregelt ist. Neben seiner Relevanz in der Praxis wird er auch in Strafrechtsklausuren häufig thematisiert. Dabei ähnelt er in vielerlei Hinsicht dem Diebstahl. Während beide den Aspekt der Wegnahme von fremdem Besitz gemeinsam haben, unterscheiden sie sich aber in der Art und Weise, wie diese Tat begangen wird. Der Diebstahl erfolgt ohne die Anwendung von Gewalt. Für den Raub dagegen wird Gewalt angewandt, beziehungsweise mit dieser gedroht. Was beide dagegen gemeinsam haben, ist die Notwendigkeit einer Zueignungsabsicht. Diese besteht aus zwei Komponenten: der Absicht, sich oder einem...
Der Raub nach § 249 StGB stellt eine der schwerwiegendsten Vermögensdelikte im Strafrecht dar, bei dem durch ein Nötigungsmittel die Wegnahme einer beweglichen Sache bezweckt wird. Nötigungsmittel beim Raub gemäß § 249 StGB sind die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Bei den Qualifikationen des Raubes können noch weitere Aspekte hinzutreten. Wichtig beim Raub ist der Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen. Mit dem Finalzusammenhang musste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem...
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist ein bekanntes Problem in einer Strafrechtsklausur. Um in einem Fall zu entscheiden, ob es um einen Täter handelt oder um jemanden, der Beihilfe leistet, gibt es zwei Ansichten. Nach der Ansicht der Tatherrschaftslehre kommt es auf die Tatherrschaft an. Täter ist demnach, wer die Tatherrschaft hat, also wer das Geschehen steuert, wobei auch derjenige das Geschehen in den Händen hält, der jederzeit eingreifen könnte. Nach einer anderen Ansicht ist das Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille zur Tatherrschaft für die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft entscheidend. Mit der Frage; „Beihilfe oder...
Der Raub und seine Qualifikationen stellen einen absoluten Dauerbrenner in strafrechtlichen Klausuren dar und sind auch in der Praxis extrem relevant. Besonders das Tatbestandsmerkmal des Verwendens eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub stellt die Gerichte immer wieder vor Herausforderungen. Während bei einem einfachen Raub nach § 249 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, greift bei einem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter etwa eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug beisichführt. Nimmt man hingegen sogar die Verwendung eines gefährlichen Werkezugs gemäß § 250...
Gemäß § 250 Absatz 2 Nr.1 StGB macht sich ein Täter wegen besonders schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls strafbar, wenn er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet. Auch wenn sich der Begriff des Verwendens auf den ersten Blick so anhören mag, als sei die Einwirkung auf den Körper des Opfers erforderlich, so ist dies nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Absatz 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden bezieht sich hierbei auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestandes. Im Fall...
Der schwere Raub gemäß § 250 StGB stellt eine tatbestandliche Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Raubes gemäß § 249 StGB dar und ist nicht nur in der Praxis sondern auch in strafrechtlichen Klausuren extrem relevant. Aufgrund der Verweisungen „gleich einem Räuber“ in den § 252 (räuberischer Diebstahl) und § 255 (räuberische Erpressung) stellt der § 250 StGB zudem eine Qualifikation zu diesen Tatbeständen dar. Der § 250 StGB kann in zwei Qualifikationstatbestände unterteilt werden: Bei der einfachen Raubqualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB greift das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Dies ist etwa der Fall wenn der...
Der Tatbestand des schweren Raubes liegt insbesondre dann vor, wenn der Täter oder ein Beteiligter ein Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Auch ein Schlüssel kann allein aufgrund der objektiven Beschaffenheit ein Drohungsmittel in einem schweren Raub darstellen. Unabhängig davon, dass die Drohwirkung auch auf einer Täuschung des Täters beruht. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b wird aus einem einfachen Raub ein schwerer Raub, wenn ein Mittel oder Werkzeug eingesetzt wird, um einen Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden. Zur Erfüllung...