Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ nach den, durch die Rechtsprechung bereits entwickelten, Auslegungskriterien zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr.1 StGB zu bestimmen sein. Danach könne eine Berührung objektiv, nach dem äußeren Erscheinungsbild, aber auch subjektiv, nach den Umständen des Einzelfalls sexuell bestimmt sein. Auch ambivalente Berührungen, die für sich genommen keinen sexuellen Charakter aufweisen können tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Es reiche allerdings nicht aus, dass die Handlung allein nach der Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe.