Verschlagwortet: sexuelle Handlung
Der Begriff der sexuellen Handlung ist im § 184h Nr. 1 StGB geregelt. Demnach sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 musste der Bundesgerichtshof (3 StR 481/21) diese Begriffsbestimmung der sexuellen Handlung konkretisieren. Im vorliegenden Fall lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und deren Sohn zusammen. Bei einem Besuch der gesamten Familie verfolgte der Angeklagte das unbekleidete Kind im Garten und spritze es mit einem Wasserschlauch nass. Anschließend packte er sich den sich wehrenden Jungen, legte ihn über sein Knie und spritzte ihm...
Der objektive Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Absatz 1 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn ein Täter eine sexuelle Handlung an einem Kind vornimmt. Gemäß § 184h Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Abhängig von der jeweils fraglichen Straftat bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Erheblichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung im Rahmen des § 184h Nr.1 StGB. In Anbetracht dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 6. Mai 2020 (2 StR 543/19) damit zu befassen, ob bereits flüchtige Berührungen genügen, um die Erheblichkeitsschwelle...
Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB bedarf es einer sexuellen Handlung. Diese muss entweder an dem Kind vorgenommen werden oder der Täter muss die Handlung an sich selbst von dem Kind vornehmen lassen. Laut der Begriffsbestimmung in § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, welche von einiger Erheblichkeit, im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut sind.
Das Sexualstrafrecht spielt sowohl im Studium als auch im Referendariat so gut wie keine Rolle. In der Praxis sind Sexualstraftaten dafür umso relevanter. Ein Grund mehr zu wissen, wann überhaupt eine sexuell relevante Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts vorliegt. 184h Nr. 1 StGB bestimmt dazu, dass sexuelle Handlungen im Sinne dieses Gesetzes nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Definition: Erheblich sind Handlungen, die vor allem nach Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen. Sowohl der Handlungsrahmen der sexuellen Handlung als...