Verschlagwortet: Sicherungsverwahrung
Nach einer Meldung des Tagesspiegels ist in einem Berliner Pflegeheim der ehemalige Sicherungsverwahrte Klaus A. gestorben. Klaus A. saß wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes knapp 30 Jahre im Gefängnis, zuletzt waren es 18 Jahre in der JVA Tegel. Nachdem bekannt wurde, dass Klaus A. – bei 1,86 m – zuletzt nur noch 51 Kilogramm wog, hatten sich mehrere Politiker der Grünen für ihn eingesetzt. Dennoch hat er 10 Jahre Sicherungsverwahrung bis zum letzten Tag absitzen müssen, weil er aufgrund von Gutachten weiterhin als gefährlich galt.
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 17.12.2009 – 19359/04, NJW 2010, 2495 ff.) Der Beschwerdeführer wurde 1986 vom LG Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anschließend wurde seine Unterbringung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung betrug nach dem zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden § 67 d Abs. 1 StGB bei erstmaliger Unterbringung zehn Jahre. Diese Frist wurde 1998 gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 109, 133 – NJW 2004, 739 – entschied, dass die erfolgte...
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil 2 Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 a StGB kam in Betracht, wenn bei dem Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten vorlag, die von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Gefährlichkeit jedoch „nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar“ war. Dies ist der Fall gewesen, wenn eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt wurde, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich war und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung noch sein würde. Formell wurde darüber hinaus eine Anlassverurteilung wegen einer der in § 66...
Ein Gastbeitrag von Claire Dourlen, Jurastudentin an der Humboldt-Universität zu Berlin Die Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 66 ff. StGB galt als eine der schwersten und umstrittensten Rechtseingriffe der deutschen Rechtsordnung. Es handelt sich gemäß § 61 StGB um eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe, die stets zuerst verbüßt wird, angeordnet. Im Gegensatz zu der normalen Straftat knüpft sie lediglich an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss auf eine besonders schwere Straftat (sog. Anlasstat) zurückzuführen sein. „Wegschliessen- und zwar für immer!“ forderte 2001 der ehemalige Bundeskanzler Gerhard...