Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung – Darf auf die üblichen Postlaufzeiten vertraut werden?
Erhält man vom Gericht einen Strafbefehl, kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Verpasst man diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig – er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ist die Frist jedoch ohne eigenes Verschulden versäumt worden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO zu stellen. Ist der Antrag erfolgreich, wird das Verfahren in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich befände, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre. Doch wann erfolgt eine Fristversäumung „ohne Verschulden“? Dies war auch Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts...