Verschlagwortet: Strafrecht
Bei der Begehung mehrerer Straftaten wird nach § 54 Strafgesetzbuch (StGB) eine Gesamtstrafe gebildet. Wenn eine Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt (Abs. 1 S. 1). In den anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet (Abs. 1 S. 2). Nach Abs. 2 darf die Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Ob die Festlegung der Gesamtstrafe auf 15 Jahre im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ist, musste der Bundesgerichtshof (3 StR 466/23) in seinem Beschluss vom 20....
Die Notwehr ist ein wichtiger Bestandteil des Strafgesetzbuches (StGB). Sie gesteht den Menschen ein Recht zur Verteidigung zu, sodass die in der Regel strafbaren Handlungen straflos bleiben. Die Notwehr, die im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund gesehen wird, ist im § 32 StGB geregelt. Damit die Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt sind, muss zum einen eine Notwehrlage vorliegen, die sich durch einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auszeichnet. Die Notwehrhandlung muss außerdem auf den Angreifer gerichtet sein und erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn sie als Abwehrhandlung geeignet ist und wenn sie unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten das mildeste Mittel ist. Eine...
Neben der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB, bei welcher bestraft wird, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise die Freiheit beraubt, ist im darauffolgenden § 239a StGB der erpresserische Menschenraub normiert. Nach diesem wird bestraft, „wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt“. § 239a Abs. 4 StGB legt jedoch fest, dass die Strafe auch gemildert...
Der Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein absoluter Strafrechtsklassiker, der gerne in Klausuren vorkommt, aber auch häufig Gegenstand von Fällen der Strafrechtspraxis ist. Besonderes Augenmerk fällt dabei bereits auf den Begriff der „Wohnung“, aber auch auf den Verbrechenstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB, nach dem der Einbruchdiebstahl in eine sog. „dauerhaft genutzte Privatwohnung“, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Wie die Begriffe der „Wohnung“ und der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ auszulegen sind, war Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24. Juni 2020 (5 StR 671/19)....
Wird man in Deutschland wegen der Begehung einer Straftat verurteilt, kommen als Hauptstrafen die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe in Betracht. Diese werden zwar grundsätzlich alternativ und nicht nebeneinander verhängt, allerdings hält das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem § 41 StGB eine Ausnahmevorschrift bereit, nach der auch die kumulative Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe möglich ist. Obgleich sich eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift nur vereinzelt in den veröffentlichen Gerichtsentscheidungen finden lässt, ist das Thema in der Strafrechtspraxis jedenfalls nicht von völlig untergeordneter Relevanz. In diesem Beitrag wollen wir uns den § 41 StGB daher einmal etwas genauer anschauen. Der § 41 StGB...
Der Raub nach § 249 StGB stellt eine der schwerwiegendsten Vermögensdelikte im Strafrecht dar, bei dem durch ein Nötigungsmittel die Wegnahme einer beweglichen Sache bezweckt wird. Nötigungsmittel beim Raub gemäß § 249 StGB sind die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Bei den Qualifikationen des Raubes können noch weitere Aspekte hinzutreten. Wichtig beim Raub ist der Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen. Mit dem Finalzusammenhang musste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem...
Erwachsende ab 21 Jahren sind grundsätzlich strafmündig und schuldfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Täter nach § 20 Strafgesetzbuch (StGB) jedoch ohne Schuld handeln oder die Strafe kann wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gemindert werden. Ohne Schuld handelt gemäß § 20 StGB, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern...