Anstiftung zum Raub: Wie Anstifter das Verbrechen lenken
Im Strafrecht wird zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt. Innerhalb der Teilnahme wird außerdem zwischen der Anstiftung und der Beihilfe unterschieden. Die Beihilfe ist im § 27 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafandrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, also diesen zu dieser bestimmt, wird dagegen nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft. Mit der...