Verschlagwortet: Teilnahme

Anstiftung zum Raub: Wie Anstifter das Verbrechen lenken

Im Strafrecht wird zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt. Innerhalb der Teilnahme wird  außerdem zwischen der Anstiftung und der Beihilfe unterschieden. Die Beihilfe ist im § 27 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafandrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, also diesen zu dieser bestimmt, wird dagegen nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft. Mit der...

Drogenfahrt

In der juristischen Ausbildung ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an einer Straftat eingehend zu befassen. Insoweit wird zunächst zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. Die Täterschaft ist in § 25 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Unter der Teilnahme ist gem. § 28 Abs. 1 StGB ein Anstifter oder ein Gehilfe zu verstehen. Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt und legt fest, dass als Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Beihilfe ist in § 27 StGB normiert und besagt, dass als Gehilfe bestraft wird,...