Eindringen in die tiefste Privatsphäre – Die Durchsuchung
Wenn Einsatzkräfte plötzlich morgens um 6 Uhr vor der Haustür stehen und das Haus bzw. die Wohnung durchsuchen wollen; die Durchsuchung gem. § 102 StPO. Nicht gerne gesehen, aber nicht selten der Fall. Die Durchsuchung kommt meist unerwartet und greift tief in die Privatsphäre des Beschuldigten ein. Gem. § 102 StPO, der die Durchsuchung bei Beschuldigten regelt, kann eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen bei demjenigen erfolgen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt wird. Diese kann zum Zweck der Ergreifung, als auch...