Missbrauch von Titeln – Das Führen von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichnungen
Nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Wann man allerdings einen Titel führt und was genau unter dem Begriff des Führens verstanden wird, soll heute Gegenstand der wöchentlichen Wiederholung sein. Definition des Titelmissbrauchs: Der Täter führt eine der genannten Bezeichnungen, wenn er sie im Umgang mit anderen aktiv in Anspruch nimmt. Eine ausdrückliche Erklärung ist zum Führen eines Titels nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede konkludente Handlung, beispielsweise das Vorzeigen eines gefälschten Dienstausweises. Nicht...