Verschlagwortet: unmittelbares Ansetzen
Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demnach muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg mündet, das Rechtsgut mithin bereits konkret gefährdet erscheint. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf...
Der Versuch begegnet einem im Strafrecht immer wieder. Sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Dabei bereitet insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur straflosen Vorbereitungshandlung immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Ein Ansatzpunkt zur Abgrenzung stellt der § 22 StGB dar, der den Begriff des Versuches bestimmt. Hiernach versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Demzufolge muss man aus eigener Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“...
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die im Falle eines ungestörten Fortgangs des Geschehens ohne Zwischenakte und zeitliche Zäsur in die Tatbestandsverwirklichung münden soll.
Was genau unter unmittelbarem Ansetzen zu einer Tat zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Das Versuchsstadium erstreckt sich schon auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung unmittelbar einmünden sollen. Es ist demzufolge erforderlich, dass man zur objektiven Angriffshandlung ansetzt und das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt. Man spricht hierbei von der Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“.
Wer als Mitglied einer Bande in ein Gebäude einbricht, hat erst dann versuchsbegründend zur Tatbegehung eines schweren Bandendiebstahls angesetzt, wenn auch die Wegnahme der Sache mit dem Einbruch einhergeht. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7.8.2014 – 3 StR 105/14 wird zum Versuch eines qualifizierten Diebstahls erst dann angesetzt, wenn der Betroffene auch zur Wegnahme der Sache ansetzt. Andernfalls fehle es trotz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals ausnahmsweise am unmittelbaren Ansetzen, da noch nicht zu der die Strafbarkeit begründenden eigentlichen Rechtsverletzung angesetzt werde. In dem vom BGH zu behandelnden Fall ging es um den Versuch eines schweren Bandendiebstahls nach §...
In seinem Urteil vom 20.4.2014 – 3 StR 424/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Tötungsdelikts auch dann schon vorliegen kann, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht in seine Gewalt bringt und dieses vor der finalen Tötungshandlung über einen längeren Zeitraum quälen will. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte die Geschädigte nach einem Streitgespräch daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen und sodann beschlossen, sie durch anhaltendes Würgen zu quälen, bevor er sie letztendlich töten wollte. Er würgte sie vielzählige Male und lockerte dann seinen Griff, um die...
Besprechung des Beschlusses des KG Berlin vom 2.5.2012 – (3) 121 Ss 40/12 (26/12) – zur Abgrenzung des versuchten Computerbetrugs zur straflosen Vorbereitungshandlung durch Rechtsanwalt Steffen Dietrich aus Berlin Sachverhalt Der Angeklagte hatte zwei Bekannte veranlasst, sich zum Schein unter einer Berliner Adresse zu melden und bei verschiedenen Kreditinstituten insgesamt acht Bankkonten zu eröffnen. Diese sollten dem Angeklagten als Zielkonten für Geldbeträge dienen, die er sich mittels erschlichener Zugangsdaten von fremden Konten überweisen wollte. Dazu fing er die Kontounterlagen, insbesondere die Geldkarten mit entsprechenden PIN-Nummern sowie Online-Zugangsdaten, der neu eröffneten Konten ab. Auf einem der Konten gingen bald darauf 4000,-...