Kurierfahrer unterschreibt digitale Empfangsbestätigungen von Paketen auf einem Lesegerät mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers, um diese nicht austragen zu müssen – keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung
(Darstellung der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 1.10.2013 – 1 RVs 191/13) Im Job kann es durchaus Phasen geben, in denen man sich mit seiner Arbeit irgendwie überfordert fühlt. In solchen Momenten entwickelt jeder seine eigene Bewältigungsstrategie, um der hohen Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Eine weniger erfolgreiche Bewältigungsstrategie entwickelte ein Kurierfahrer eines Unternehmens, der mit der Auslieferung von Paketen beauftragt war. Um sich die Arbeit etwas zu erleichtern, deponierte er einige der auszuliefernden Pakete an verschiedenen Stellen oder entsorgte sie. Zur Verschleierung seiner Vorgehensweise unterzeichnete er die auf dem elektronischen Lesegerät vorbereiteten Empfangsbescheinigungen jeweils mit dem Namen des eigentlichen Empfängers...