Pdf-Dokumente von Arbeits- und Prüfungszeugnissen im E-Mail Anhang als Reproduktion i. S. v. § 269 StGB?
Dokumente, welche nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden von § 269 StGB nicht umfasst, mit der Ausnahme, dass das Dokument nicht den Eindruck erweckt, das Original zu sein. Zum Sachverhalt Nach den Feststellungen des Landgerichts soll der Angeklagte mit einem Computerprogramm Totalfälschungen von fünf Arbeitszeugnissen sowie von einem Prüfungszeugnis der IHK angefertigt haben, um diese für Bewerbungen zu verwenden. Er soll dem Zeugen W, dem Geschäftsführer der R-GmbH, die o. g. Dokumente als Teil einer Bewerbung im E-Mail...