Verschlagwortet: Urkundenfälschung

Der Begriff des Gebrauchens im Rahmen der Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist ein Delikt, das sich einer großen Nachfrage erfreut. In der Praxis gibt es zahlreiche Anwälte, die sich in regelmäßigen Abständen mit ihr beschäftigen müssen, genauso wie es den Studenten im Jurastudium nicht erspart bleibt, alle Merkmale der Urkundenfälschung zu kennen und zu beherrschen. Aus diesem Grund soll die heutige Wiederholung dazu dienen das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens aufzufrischen. § 267 Abs. 1 StGB lautet: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Eine unechte oder...

Die Urkunde im Rahmen der Urkundenfälschung

Eine weitere und vor allem sehr praxisrelevante Definition, die jeder Anwalt und Student im Schlaf beherrschen sollte, ist die der Urkunde. Strafrechtlich relevant wird die Urkunde, wenn man sie fälscht. Aufgrund der Komplexität des Begriffs der Urkunde soll hier heute nur ein kurzer Überblick zur Auffrischung des Gedächtnisses gegeben werden. In § 267 Abs. 1 StGB wird die Urkundenfälschung wie folgt beschrieben: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Was ist nun aber eine Urkunde? Eine...