Der Begriff des Gebrauchens im Rahmen der Urkundenfälschung
Urkundenfälschung ist ein Delikt, das sich einer großen Nachfrage erfreut. In der Praxis gibt es zahlreiche Anwälte, die sich in regelmäßigen Abständen mit ihr beschäftigen müssen, genauso wie es den Studenten im Jurastudium nicht erspart bleibt, alle Merkmale der Urkundenfälschung zu kennen und zu beherrschen. Aus diesem Grund soll die heutige Wiederholung dazu dienen das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens aufzufrischen. § 267 Abs. 1 StGB lautet: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Eine unechte oder...