Verschlagwortet: Verbotsirrtum

„Verwirrende Beschilderung“? – Gericht weist Argument eines Verkehrsrasers zurück

Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, sucht oft nach einem guten Grund, um das Bußgeld und möglicherweise Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot abzuwenden. Ein beliebtes Argument: Die Beschilderung sei unklar gewesen. Zwar kann eine solche Argumentation durchaus Erfolg haben, allerdings ist Vorsicht geboten. Dies zeigt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 20. Januar 2025 (Az. 2 Orbs 4/25). Dort ging es um einen Mann, der mit 146 km/h auf der A7 Richtung Kassel durch einen Abschnitt fuhr, auf dem aufgrund einer Lkw-Kontrolle temporär eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt und für den ein...

Hitlergruß mit dem linken Arm strafbar?

In seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 (4 ORs 71/24) musste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandersetzen, ob der ausgestreckte linke Arm ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86, 86a StGB darstellt. In dem hiesigen Fall wurde dem Angeklagten aus Bremen vorgeworfen, am Rande eines G7 Treffens 2022 in Münster den linken Arm gegenüber Demonstranten aus dem linken Spektrum gezeigt zu haben. Nach eigener Aussage des Angeklagten, soll dieser absichtlich um zu provozieren den linken Arm benutzt haben, weil er dies nicht für verboten hielt. Sowohl Amts- und Landgericht Münster hatten den Angeklagten wegen des Verwendens...

Rechtsprechungsänderung beim Bundesgerichtshof: Wer über seine Arbeitgebereigenschaft irrt und deshalb seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, könnte künftig straflos sein

Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.