Mord – Verdeckungsabsicht bei Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit
Nicht selten hat eine Autofahrt bei vorangegangenem Genuss von Alkohol die Verwirklichung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, welche über Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder das Überschreiten der 0,5 Promille Grenze gemäß § 24a Abs. 1 StVG hinausgehen, zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter versucht einen Unfall durch die Begehung weiterer Taten zu verdecken. Begeht ein Täter zum Zweck der Verdeckung von vorangegangenen Straßenverkehrsdelikten einen Totschlag, gemäß § 212 StGB, so hat dies schnell zur Folge, dass dieser wegen Verdeckungsabsicht zu einem Mord gemäß § 211 StGB qualifiziert wird. In einer entsprechenden Situation befand...