Verschlagwortet: Verfälschen
Definition: Unter Verfälschen einer echten Urkunde versteht man jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde, sodass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt.
Mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürften die Leser, die unseren Blog regelmäßig verfolgen, schon vertraut sein. Vielleicht kann sich der ein oder andere sogar noch an die Definition des Herstellens einer unechten Urkunde erinnern, die wir Ihnen an dieser Stelle schon vorgestellt haben. Heute wollen wir uns einer anderen Handlungsalternative des Tatbestands, nämlich der Verfälschung einer echten Urkunde, widmen. Zur Erinnerung hier zunächst der Wortlaut des § 267 Abs. 1 StGB: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit...