Doppelt bzw. dreifach hält besser – wann besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf mehrere Pflichtverteidiger?

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat nach § 137 StPO das Recht, sich in jeder Lage des Strafverfahrens der Hilfe von bis zu drei Rechtsanwälten als Verteidiger zu bedienen. Der oder die sog. „Wahlverteidiger“ kann bzw. können von dem Beschuldigten frei ausgewählt und beauftragt werden, wobei die Vergütung durch den Beschuldigten erfolgt.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht der Entscheidung des Beschuldigten überlassen wird, sondern zwingend notwendig ist. Man spricht dann von einer sog. „notwendigen Verteidigung“, die in § 140 StGB geregelt ist. Hintergrund der Regelung ist, dass im Strafprozess ein faires Verfahren...