Der Einfluss von Alkohol auf die Strafe
Alkohol kann der Bestrafung durch die §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB) entgegenstehen. Durch diese kann es zu einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder einer verminderten Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB kommen. Aber auch schon bei der Frage nach dem Vorsatz kann es nötig sein, die Alkoholisierung in die Feststellungen miteinzubeziehen. Vor allem bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zur Fahrlässigkeit kann der Alkohol manchmal ein entscheidendes Kriterium sein. Mit der Alkoholisierung als möglichen vorsatzkritischen Umstand musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 222/21) in seiner Entscheidung vom 11. August 2021 beschäftigen. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt...