Wut und Rache als niedriger Beweggrund?
Was einen Mord von einem Totschlag unterscheidet, sind die Mordmerkmale. Diese sind in § 211 Abs. 2 StGB aufgelistet: – Mordlust – Befriedigung des Geschlechtstriebes – Habgier – Niedrige Beweggründe – Heimtücke – Grausam – Gemeingefährliche Mittel – Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht Die niedrigen Beweggründe, die eines dieser Mordmerkmale darstellen, lassen sich wie folgt definieren: Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Formulierung führen die niedrigen Beweggründe immer wieder zu Problemen. So auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 92/24) vom 17. April 2024. Der Angeklagte,...