Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt von einem beendeten Versuch
Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gemäß § 24 Abs. 1 StGB gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt (bei einem unbeendeten Versuch) oder deren Vollendung verhindert (bei einem beendeten Versuch). In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch an die Verhinderung des Erfolgseintritts über die bloße Ursächlichkeit des Rücktrittsverhalten hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind. In dem vorliegenden Fall kaufte sich der Angeklagte fünf Gläser mit Babynahrung, öffnete diese und fügte der Babynahrung jeweils eine tödliche Dosis...