Verschlagwortet: Verteidiger
(Darstellung der Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB – Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.11.2012 gekürzt auf den Vorwurf der Drittbesitzverschaffung im ersten Fall) Nach § 184b StGB besteht für kinderpornografische Schriften ein absolutes Verkehrsverbot, sodass jegliche Handlung unter Strafe gestellt ist, mit der einem Dritten Besitz zu diesem Material verschafft wird. Die Begründung des Gesetzgebers für das Verkehrs- und Besitzverbot ist, dass Kindesmissbrauch durch denjenigen, der sich Kinderpornografie verschafft oder sie weitergibt, gefördert wird. Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 184b Abs. 5 StGB, nach dem der Besitz und die damit verbundene Weitergabe bzw. die Besorgung des...
In einer Verkehrssache wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe ich einen Richter in der Verhandlung diese Woche auf ein Urteil eines obergerichtlichen Gerichts hingewiesen, nach dessen Inhalt in dem uns vorliegenden Fall eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausscheiden würde. Der Richter bedanke sich mit den Worten: Verteidiger können ja auch mal nützlich sein! Hierüber habe ich mich sehr gefreut, da ein solches Lob von Richtern wirklich selten ist. Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
Das Betäubungsmittelstrafrecht macht einen großen und bedeutenden Teil der anwaltlichen Praxis aus. Im Studium hingegen werden die Studierenden höchstens in freiwilligen Seminaren an dieses Rechtsgebiet herangeführt. Da das Thema Drogen jedoch gerade in Berlin von überaus großer Relevanz ist, sollen hier auch die wichtigsten Definitionen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erläutert werden. Heute beginnen wir mit der Zentralnorm des Drogenstrafrechts, dem § 29 BtMG, der unter anderem das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,...
Es kommt relativ selten vor, dass ich als Verteidiger über eine Urteilsbegründung überrascht werde. Anders in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Mein Mandant wurde angeklagt, gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen zu haben. Er wurde in der Nähe eines vermeintlichen Einbruchdiebstahls mit einem Empfänger angetroffen, welcher in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören. In der Ermittlungsakte befand sich kein Hinweis, dass tatsächlich der Polizeifunk abgehört wurde. Vielmehr ergab sich aus der Ermittlungsakte lediglich, dass mein Mandant ein betriebsbereites Gerät mit sich geführt habe. Als ich darauf hinwies, dass das Mitsichführen nicht strafbar sei, teilten die Polizeibeamten überraschender Weise mit,...
Beim Kollegen Rechtsanwalt Burhoff bin ich auf folgenden Fall gestoßen: Ein Strafverteidiger hatte ihm Rahmen eines Verfahrens vorgetragen, dass der zuständige Richter bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses keine eigenständige Prüfung vorgenommen und somit verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Nach meiner Auffassung ein sachlicher Vortrag. Anders sah dies wohl das Amtsgericht Würzburg, welches den Verteidiger wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150,00 € verurteilt hat. Man kann nur hoffen, dass das Urteil in der Berufung keinen Bestand haben wird. Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin
Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten. Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen,...
Dieses Wochenende war ich wieder auf der Fortbildungsveranstaltung des Berliner Strafverteidiger e. V. in Bad Saarow. Thema der diesjährigen Veranstaltung war die Ethik im Strafverfahren. Neben der Ethik von Rechtsanwälten standen auch die anderen Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren auf dem Prüfstand. Neben Richtern des 2. Senats des Bundesgerichtshofes waren auch Richter und Staatsanwälte aus Berlin Diskussionspartner. Letztlich hatte sich aber auch ein Polizeibeamter vom LKA aus NRW in die Höhle des Löwen gewagt. Da es sich um einen Sachbearbeiter im Bereich der organisierten Kriminalität handelte, gab es viele Themenbereiche, die aus Sicht der Verteidigung ethische oder moralische Fragen betreffen. Teilweise ging...