Tateinheit von Mord und gefährlicher Körperverletzung mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung; § 11 I 1 Nr. 1, II 2 VStGB, §§ 211, 224 I, 52 StGB
Die Tatbestände des – gegebenenfalls versuchten – Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter diesem zurück. Zum Sachverhalt Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit einem persönlichen Rachemotiv, einen Sprengkopf (Panzerabwehrwaffe) bei der Ausgabe von Hilfsgütern in eine versammelte Menschenmenge von unbewaffneten zivilen Bewohnern eines südlichen Teils von Damaskus, Syrien abgeschossen zu haben. Dabei wurden mindestens vier Menschen getötet und zwei weitere schwer verletzt, die als Nebenkläger auftraten. Der Angeklagte soll sich als bewaffneter Milizionär in eine regimetreue Gruppe eingefügt haben. Entscheidung des Kammergerichts: Urteil...