Feststellung des bedingten Körperverletzungsvorsatzes bei psychisch vermittelten physischen Spätfolgen
Für das Opfer besonders traumatische Begehungsweisen einer Tat können physische Spätfolgen hervorrufen, welche den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen. Fraglich ist im Rahmen dessen jedoch, ob die Verursachung entsprechender Verletzungsfolgen vom Vorsatz des Täters umfasst ist. Bei der Feststellung eines entsprechenden Verletzungsvorsatzes ist vom Gericht eine am Einzelfall orientierte Vorsatzprüfung zu fordern. Mit den Anforderungen an diese Vorsatzprüfung befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. März 2020 (1 StR 38/20). Der Angeklagte bedrohte die Betroffene im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer Gaspistole. Dies führte bei dieser zu psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen. Das...