Unerlaubter bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Der Fund von Waffen und zum Verkauf bestimmter Drogen in einer Wohnung – Die Strafbarkeit im Rahmen der sogenannten Wohnungsfälle
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe muss derjenige rechnen, der mit Betäubungsmitteln unerlaubten Handel treibt. Drastisch nach oben verschiebt sich der Strafrahmen, wenn Drogen bewaffnet gehandelt werden. Gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erwartet denjenigen eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Bei einer solchen Verschiebung des Strafrahmens würde man hoffen, dass Gerichte...