§ 250 Absatz 2 Nr. 1 StGB – Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei akustischer Wahrnehmung durch das Opfer
Gemäß § 250 Absatz 2 Nr.1 StGB macht sich ein Täter wegen besonders schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls strafbar, wenn er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet. Auch wenn sich der Begriff des Verwendens auf den ersten Blick so anhören mag, als sei die Einwirkung auf den Körper des Opfers erforderlich, so ist dies nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Absatz 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden bezieht sich hierbei auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestandes. Im Fall...